06.11.2020
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Laut Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 sollen Unternehmen, die aufgrund der strengen Corona-Maßnahmen im November 2020 schließen müssen, mit einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden.
Die Laufzeit der außerordentlichen Wirtschaftshilfen ist auf die Dauer der Schließung, das heißt bis 30. November 2020, angelegt. Das Volumen der Hilfen beträgt insgesamt zehn Milliarden Euro und wird aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme (knapp 25 Milliarden Euro) vorgesehen sind.
Der DTV hat sich sehr dafür stark gemacht, dass bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen auch die indirekt betroffenen Unternehmen und auch kommunale Unternehmen Hilfe erhalten.
Nach aktuellem Stand sehen die vereinbarten Eckpunkte wie folgt aus und werden in Kürze durch die Bundesregierung veröffentlicht (Stand 5. November 2020):
Kernpunkte: Die Hilfe ist als außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes gedacht für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der verschärften Corona-Maßnahmen ab dem 2. November 2020 temporär geschlossen wurde. Die Auszahlung erfolgt als einmalige Kostenpauschale.
Direkt betroffene Unternehmen: Antragsberechtig sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Sie gelten als direkt betroffene Unternehmen. Hotels werden als direkte betroffene Unternehmen angesehen und zählen ebenfalls zu den Antragsberechtigen.
Indirekt betroffene Unternehmen: Ebenfalls antragsberechtig sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die zur ersten Gruppe gehören. Sie gelten als indirekt betroffene Unternehmen.
Verbundene Unternehmen zählen ebenfalls zu den Antragberechtigen, wenn mehr als 80 Prozent ihres verbundweiten Umsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen.
Kommunale Unternehmen, die von der Schließung betroffen sind, sind ebenfalls antragsberechtigt. Dazu zählen Kultur- und Veranstaltungseinrichtungen, aber auch kommunale Tourismusorganisationen.
Höhe der Hilfe: Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, das heißt von November 2019, für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Die Zuschüsse werden pro Woche der Schließung gewährt. Berechnet wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz aus 2019 zugrunde legen.
Firmenneugründungen: Antragsberechtigte, die nach dem 31. Oktober 2019 ihr Geschäft eröffnet haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit der Gründung wählen.
Förderhöchstgrenze: Höchstgrenze der Förderung ist der beihilferechtliche Rahmen, der sich auf eine Million Euro beläuft. Beihilfen über eine Million Euro fallen unter die Novemberhilfe plus und müssen erst bei der EU-Kommission notifiziert werden.
Verrechnung mit anderen Hilfen und Leistungen: Andere, bereits gewährte Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld, die im Förderzeitraum bezogen werden, werden angerechnet. Erzielte Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung ebenfalls angerechnet.
Restaurants mit Liefer- oder Abholservice während der Schließung kommt man entgegen, indem Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der aktuellen, temporären Schließung, die mit reduziertem Mehrwertsteuersatz belegt sind, aus den Umsätzen herausgerechnet werden. Der Entschädigungsanspruch wird allein aus dem Umsatz berechnet, der im November 2019 erzielt worden ist.
Hotels, die im November 2020 noch Geschäftsreisende beherbergen, erhalten gleichfalls eine Entschädigung auf der Basis der Umsätze aus dem November 2019, solange ihr aktuell erzielter Umsatz nicht über 25 Prozent der Umsätze aus dem November 2019 liegen.
Antragstellung: Anträge können elektronisch gestellt werden durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen auch über die Plattform der Überbrückungshilfe. Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Auszahlung und Auszahlungsbeginn: Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform. Nach heutigem Kenntnisstand erfolgt die Auszahlung in der letzten Novemberwoche. Es sollen vorab Abschlagszahlungen gewährt werden.
Weitere Informationen:
Gemeinsame Pressemitteilung Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesfinanzministerium (BMF)
Pressemitteilung Bundesministerium für Finanzen (BMF)
FAQ BMF Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfen