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Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

28.04.2021

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Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.

Ansprechpartner:

Örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt)

Wer wird gefördert:

Öffentliche Träger:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,

Andere:

  • natürliche Personen,
  • Personengesellschaften,
  • juristische Personen des privaten Rechts,
  • Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.

Was wird gefördert:

Gefördert wird die Schaffung, Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung von Einrichtungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung in folgenden Bereichen:

  • Schaffung, Erweiterung und Erneuerung von stationären (mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 Quadratmetern) und mobilen Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, sowie Voruntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit solcher Einrichtungen,
  • Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für Arztpraxen und andere Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die nicht über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen,
  • Sanierung, Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildenden Schulen

Ausgaben für:

  • Baumaßnahmen,
  • Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
  • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen (bei Voruntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit von Nahversorgungseinrichtungen),
  • den Kauf von Neufahrzeugen einschließlich deren Ausstattung und für den Kauf der Erstausstattung (Mobiliar, Geräte) oder die Modernisierung der Inneneinrichtung (bei mobilen Nahversorgungseinrichtungen; nicht öffentliche Träger)

Wie wird gefördert:

  • als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
  • Die Höhe der Zuwendung beträgt
    • für öffentliche Träger: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 75 Prozent, sonst 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
    • im Übrigen: bei Voruntersuchungen 100 Prozent; bei anderen Maßnahmen soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 100 Prozent, sonst 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Antragstellung:

Mehr Informationen: finden Sie hier