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Frist für die bundesgesetzlich vorgeschriebene Einrichtung interner Meldestellen für Hinweisgeber endet

11.12.2023

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Frist 17. Dezember 2023 gilt für Unternehmen mit mehr als 50 und weniger als 250 Mitarbeitern

© Frist für die bundesgesetzlich vorgeschriebene Einrichtung interner Meldestellen für Hinweisgeber endet, Foto: Bundesministerium für Justiz

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz müssen nun auch Unternehmen mit mehr als 50 und weniger als 250 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023 eine Meldestelle für Hinweisgeber eingerichtet haben. Ziel des Gesetzes ist, dass Beschäftigte gegebenenfalls rechtswidrige Handlungen innerhalb eines Unternehmens, einer Organisation oder Institution, wie Steuerhinterziehung, Verstöße gegen den Arbeitsschutz, Bestechung, Korruption oder sexuelle Belästigung, vertraulich und anonym melden können.

Viele z. B. auf Datenschutz spezialisierte Agenturen und Kanzleien bieten eine solche Meldestelle als Service an. Stellvertretend für die vielen Lösungen am Markt haben wir zwei Dienstleister verlinkt, die weitere Informationen sowie Lösungen dafür bereit stellen.

Weitere Informationen:

https://de.ecovis.com/hinweisgeberschutzgesetz-ab-17-dezember-2023-auch-fuer-kleinere-unternehmen-verpflichtend

www.glende-consulting.de