17.04.2020
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Die Bundesregierung und die 16 Landesregierungen haben sich am gestrigen Tag auf gemeinsame Beschlüsse bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie verständigt. Das Kontaktverbot bleibt vorerst bestehen. Gleichzeitig werden verschiedene Maßnahmen gelockert. So wird der Einzelhandel wieder weitgehend geöffnet. Außerdem gibt es erste Schritte zur Öffnung der Schulen.
Die Landesregierung hat sich in ihrer heutigen telefonischen Sitzung darüber verständigt, wie diese Beschlüsse in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt werden.
Nachfolgend finden Sie den vollständigen Beschluss:
I. Aktuelle Rahmenbedingungen
Die konsequente Umsetzung der Maßnahmen durch die Einwohnerinnen und Einwohner in Mecklenburg-Vorpommern zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus in den vergangenen Wochen hat spürbare Wirkung gezeigt:
II. Einstieg in die Erweiterung des öffentlichen Lebens in Mecklenburg-Vorpommern
Die oben genannten Rahmenbedingungen ermöglichen eine schrittweise Öffnung der vorgenommenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens unter Beibehaltung des Kontaktverbots, der Abstandsregeln sowie von Hygienevorschriften (z. B. Desinfektion) und des zusätzlichen Tragens von Mund-Nasen-Schutz in bestimmten Bereichen und Situationen gemäß RKI-Empfehlungen. Diese Öffnung planen wir schrittweise und vorsichtig, um ein soziales und wirtschaftliches Leben mit dem gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung zu verbinden.
Mund und Nasen-Schutz: Mit dem Mund-Nasen-Schutz sind Mund-Nasen-Bedeckungen (einfache Stoff- oder Papiermasken) gemeint. Diese sind allgemein für jedermann erhältlich. Die medizinischen Masken sollen weiterhin vorwiegend medizinischem und Pflegepersonal vorbehalten bleiben. Das Land stellt den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Grundausstattung an Mund-Nasen-Schutz, insbesondere für die Versorgung von sozial schwächeren Bevölkerungsgruppen und der Schulen, zur Verfügung.
Phase 1.0.: Öffnung ab 18.04.2020
Geöffnet werden Bau- und Gartenmärkte unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und der dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung.
Phase 1.1.: Öffnung ab 20.04.2020
1. Geöffnet werden Einzelhandel bis zu 800 qm geöffneter Verkaufsfläche (das gilt für alle Geschäfte bis 800 qm Verkaufsfläche, Geschäfte über 800 qm müssen ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren).In Shopping-Centern/Shopping-Malls ist jeweils die Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte maßgeblich. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Der Verzehr von Getränken und Speisen in Shopping-Centern/Shopping-Malls ist untersagt.
Ausgenommen von der Verkaufsflächenbegrenzung sind Verkaufsstellen des Einzelhandels für:
a. Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
b. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
c. Tankstellen
d. Banken und Sparkassen, Poststellen,
e. Reinigungen, Waschsalons,
f. Zeitungsverkauf,
g. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,
h. Großhandel
i. Kfz-Händler, Fahrradhändler,
j. Blumenläden
k. Buchhandlungen.
Es gelten jeweils Auflagen: Abstandspflicht, dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Kundenbegrenzung. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen müssen sicherstellen, dass sich auf je 10 qm Verkaufs-/Verkehrsfläche nur je 1 Kunde aufhält. Insbesondere in großen Supermärkten ist sicherzustellen, dass sich auf je 10 qm nur je 1 Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält.
2. Der Lehr- und Forschungsbetrieb wird in digitaler Form an den Fachhochschulen fortgesetzt bzw. beginnt an den Universitäten und der Hochschule für Musik und Theater. Neben der Abnahme von Prüfungen können auch Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, wiederaufgenommen werden.
3. Geöffnet werden analog zu den Parks auch die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks ohne Nutzung von Gastronomie und Spielplätzen, Sportplätze und Sportanlagen für Einzel- und Paarsport unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und Zugangsbeschränkungen.
4. Unter Einhaltung der Abstandsregelungen können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden. Abstandhalten ist Pflicht und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird dringend empfohlen. Das Verbot von Veranstaltungen im öffentlichen Raum und privaten Feiern bleibt bestehen.
5. In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Unterkünften für Menschen mit Behinderungen gelten besondere Schutzmaßnahmen. Das Besuchsverbot bleibt aufrechterhalten. Daneben sollen künftig verstärkt präventive Tests der Beschäftigten durchgeführt werden. Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Einhaltung von besonderen Hygienemaßnahmen und zum Tragen entsprechender Schutzausrüstung für das Personal.
6. Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen werden Bibliotheken und Archive zur Öffnung zugelassen.
7. Alle geltenden Reiseregelungen für Mecklenburg-Vorpommern bleiben bestehen.
Phase 1.2. Öffnung ab 27.04.2020
1. Schulen
Geöffnet werden die allgemein bildenden Schulen für die Prüfungsvorbereitung und die Durchführung der Prüfungen für die Abschlussklassen mit zentralen Prüfungen (Mittlere Reife und Abitur):
2. Kindernotbetreuung
Infektionsschutz für Kinder und Beschäftigte in der Kindertagesförderung: Keine vollständige Öffnung der Kitas und der Kindertagespflege, sondern Fortsetzung und schrittweise Ausdehnung der Notbetreuung unter Einhaltung von Hygieneerfordernissen und insbesondere durch kleine Gruppengrößen. Der Infektionsschutz aller Beschäftigten in der Kindertagesförderung hat weiterhin oberste Priorität.
Vorbereitungszeit und Ergänzung Kinderschutz:
Um den Jugendämtern und Einrichtungen eine Vorlaufzeit einzuräumen, wird die bisherige Kindernotbetreuung bis zum 26. April fortgesetzt. Verstärkt werden auch Kinder aus Gründen des Kinderschutzes sowie aus stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen.
Regelungen ab 27. April:
Ab dem 27. April wird die Notbetreuung in Schulen, Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege auf weitere systemrelevante Berufs- und Bedarfsgruppen erweitert (ergänzte BSI-Kritis-Liste, Anlage). über die bereits in der Praxis akzeptierten systemrelevanten Berufsgruppen hinaus auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowie um die Lehrkräfte an Schulen, Hebammen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Kindertagespflegepersonen erweitert, soweit sie für das Funktionieren der kritischen Infrastruktur zwingend notwendig sind (Unabkömmlichkeit).
Gleichzeitig wird für die systemrelevanten Berufsgruppen zur Erleichterung für die Eltern auf die 1-Elternteil-Regelung ausgedehnt.
Vereinbarkeit von Beruf und Familie (in Zeiten von Infektionsschutz):
Es bleibt dabei, dass in besonderen Härtefällen die Jugendämter (in engem Rahmen) Ausnahmen bewilligen können (Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei hochrangigem Infektionsschutz der Bevölkerung).
3. In Bussen und Bahnen soll spätestens ab 27.04.2020 Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
4. Schrittweise Öffnung der öffentlichen Behörden mit Publikumsverkehr unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und der dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung.
Phase 1.3 Öffnung ab 04.05.2020
1. Geöffnet werden Klassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge der allgemein bildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen:
In der Jahrgangsstufe 11 (12 an Abendgymnasien), deren Noten Teil der Abiturgesamtnote sind, wechseln sich Präsenz- und digitaler Unterricht ab.
2. Die 4. Jahrgangsstufe der Grundschule soll wieder ein Angebot in der Schule erhalten. Dabei werden die Gruppen geteilt, die Stundentafel reduziert und gegebenenfalls an einigen Wochentagen flexible Lernangebote oder auch Konsultationen ermöglicht. Gleiches gilt für alle 4. Jahrgangsstufen an Förderschulen, die nach dem Grundschulrahmenplan unterrichtet werden.
3. Öffnung von Friseuren mit Mund-Nasen-Schutzpflicht und nur nach Terminvereinbarung.
III. Prüfung für weitere Stufen
1. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wird unter Berücksichtigung der weiteren Beschlüsse der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin im Austausch mit Fachexperten und Fachexpertinnen sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten und Betroffenen die Erfahrungen aus der Phase 1 auswerten, um im Lichte dieser und deren Bewertungen weitere Schritte für die Phase 2 zu erörtern und zu beschließen.
2. Alle Veranstaltungen bleiben bis auf Weiteres untersagt. Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31.08.2020 untersagt.
3. Die Theaterspielzeit 2019/2020 ist beendet.
4. Mecklenburg-Vorpommern ist Tourismusland Nummer 1. Die derzeitigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus treffen diese Branche deswegen besonders hart. Daher wird es in der nächsten Woche ein Spitzengespräch der Ministerpräsidentin und des Wirtschaftsministers mit Vertretern der Gastro- und Tourismusbranche zur Erörterung der Frage geben, wie der Tourismus wiederbelebt werden kann, ohne dass dabei der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung gefährdet wird, geben.
5. Insbesondere weitere zu erörternde Themen:
Phase 1
Phase 2
Weitere Informationen: https://www.regierung-mv.de/