Neue Marktüberwachungsstelle sorgt für einheitliche Barrierefreiheitsstandards in Deutschland
11.02.2026
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Seit dem 26. September 2025 prüft die MLBF AöR bundesweit digitale und technische Angebote auf Barrierefreiheit. Für touristische Betriebe heißt das: Websites, Buchungssysteme und Self‑Service‑Terminals müssen zugänglich sein – sonst drohen Anpassungsauflagen und Sanktionen.
Mit der zum 26. September 2025 gestarteten Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) haben die Bundesländer eine zentrale Behörde geschaffen, die bundesweit die Einhaltung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) überwacht. Die Behörde mit Sitz in Magdeburg prüft Produkte und Dienstleistungen auf ihre Barrierefreiheit und wirkt damit unmittelbar auf zahlreiche Bereiche, die für touristische Anbieter relevant sind.
Warum betrifft das den Tourismus?
Das BFSG gilt unter anderem für digitale und technische Angebote, die in touristischen Betrieben und Destinationen täglich genutzt werden – von Ticket-Automaten, Buchungssystemen, Websites, Apps, E-Commerce-Funktionen bis hin zu digitalen Informationsdiensten. Damit sind nicht nur große Unternehmen, sondern auch DMOs, touristische Leistungsträger, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Verkehrsunternehmen sowie Beherbergungsbetriebe betroffen.
Touristische Services werden zunehmend digital genutzt – genau hier setzt das Gesetz an: Angebote müssen für alle Menschen zugänglich und barrierefrei nutzbar sein.
Aufgaben der Marktüberwachungsstelle
Die MLBF AöR prüft sowohl:
- formale Anforderungen, z. B. CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation, Konformitätserklärungen
- materielle Barrierefreiheit, also die tatsächliche Nutzbarkeit für Menschen mit Einschränkungen
Bei Verstößen kann die Behörde:
- Anpassungen einfordern
- Produkte oder Dienstleistungen auf dem Markt einschränken oder verbieten
- Rückrufe anordnen
- Bußgelder bis 100.000 Euro verhängen
Das gilt auch für digitale Services wie Buchungsportale, Apps, Infosysteme oder Selbstbedienungsterminals.
Relevanz für Unternehmen
Für alle Wirtschaftsakteure, deren Produkte oder Dienstleistungen unter das BFSG fallen, steigt der Handlungsdruck. Barrierefreiheit ist rechtlich verpflichtendes Qualitätsmerkmal, das Planung, Entwicklung, Dokumentation und Support betrifft. Unternehmen sind daher gut beraten, fortlaufend ihre Prozesse, digitalen Angebote und technischen Produkte hinsichtlich BFSG‑Konformität zu überprüfen.
Europäische Einbindung
Als Teil des europäischen Binnenmarktes arbeitet die MLBF AöR eng mit anderen EU-Staaten zusammen. Festgestellte Verstöße werden europaweit gemeldet und überwacht – wichtig für touristische Anbieter, die internationale Gäste bedienen oder grenzüberschreitende Systeme nutzen.
Weitere Informationen sind zu finden unter: www.ms.sachsen-anhalt.de