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Neuer Erlass ermöglicht Versorgung am Strand auch über die Saison hinaus

17.03.2025

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Ab dem 15. März 2025 gilt eine neue Regelung für das Aufstellen von Strandkörben und anderen mobilen Anlagen der Tourismuswirtschaft an den Stränden Mecklenburg-Vorpommerns.

Strandkörbe im Ostseebad Trassenheide auf der Insel Usedom © TMV/Gohlke

Bislang mussten diese Anlagen mit Beginn der Sturmflutsaison zum 15. Oktober eines Jahres abgebaut werden. Nun soll es auch über diesen Stichtag hinaus möglich sein, “mobile, leicht transportfähige Objekte“ wie z. B. Strandkörbe, die keiner Baugenehmigung bedürfen, ohne einen zusätzlichen Verwaltungsakt, d. h. ohne eine gesonderte Ausnahmegenehmigung, am Strand aufzustellen. In einem solchen Fall tragen die Gemeinden bzw. die Strandkorbvermieter die Verantwortung für den Auf- und Abbau der Strandkörbe und mobilen Einrichtungen bei einer Sturmhochwasserwarnung. Dies ist ein Kompromiss der auf Initiative von Umweltminister Dr. Till Backhaus zwischen den zuständigen Behörden sowie den Gemeinden und der Tourismuswirtschaft erzielt wurde.

„Seit vielen Jahren ist die Strandbewirtschaftung ein Thema, insbesondere unter den Gewerbetreibenden. Das kann ich gut nachvollziehen, denn zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen haben sie selbstverständlich ein großes Interesse daran, jeden Sonnentag bestmöglich auszunutzen. Dies wirkt sich letztlich auch auf das Image des Landes als beliebte Urlaubsregion aus und entscheidet darüber, ob Gäste auch in der Nebensaison gerne in MV urlauben. Gleichwohl tragen wir in der Sturmhochwassersaison, vom 16. Oktober bis 31. März, eine hohe Verantwortung dafür, dass weder Menschen noch Sachwerte Schaden nehmen. Die Sicherung unserer technischen Küstenschutzanlagen und der Ausgleich von Sanddefiziten hat daher hohe Priorität. In diesem Spannungsfeld haben wir nach einem Winterkonzept gesucht, dass die verschiedenen Interessenslagen noch besser ausgleicht. Im Ergebnis haben wir den bestehenden Erlass zur wasserrechtskonformen Nutzung des Strandes überarbeitet und festgelegt, dass die Strandnutzung über den 15. Oktober erweitert werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind“, erläutert Minister Backhaus.

Dazu gehöre u. a., dass ein Rückbau dieser Anlagen innerhalb von zwölf Stunden möglich sein muss, sagt er weiter. Aus fachlicher Sicht sind mindestens zwölf Stunden erforderlich, um den Gemeinden und Behörden die Möglichkeit der Reaktion zu geben, falls der Betreiber verhindert ist oder seiner Rückbaupflicht aus anderen Gründen nicht nachkommt. Darüber hinaus muss der Betreiber sicherstellen, dass er Warnmeldungen für erhöhte Wasserstände oder Sturmhochwasser erhält und nutzt.

Minister Backhaus weist darauf hin, dass sich die Gültigkeit des Erlasses nur auf die wasserrechtliche Zulässigkeit im Bereich von Küstenschutzanlagen des Landes MV bezieht. Die Regelungen zur befristeten Zulässigkeit von baulichen Anlagen mit Baugenehmigungsverfahren sowie die Regelungen zu Leitungen bleiben bestehen.

Die Sturmhochwassersaison endet am 31. März 2025. Bis zur nächsten Sturmhochwassersaison, die am 16. Oktober 2025 beginnt, sollen die Regelungen über öffentlich-rechtliche Verträge mit den Gemeinden umgesetzt werden, die Interesse an einer solchen Regelung haben.
Gemeinden, welche die Regelungen bereits ab 15. März 2025 nutzen möchten, können bei den zuständigen Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU) eine Ausnahmegenehmigung für die Aufstellung von „mobilen, transportfähigen Objekten“ erhalten. Die Aufstellung von Strandkörben kann somit zeitnah zum Beginn der Sonderöffnungszeiten in den Ostseebädern erfolgen.

www.regierung-mv.de