20.08.2019
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Oberste Finanzrichter entscheiden für die Tourismuswirtschaft / Bundesfinanzministerium muss jetzt schnell handeln
Der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) begrüßt die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) zugunsten von Frosch Sportreisen. Die obersten Finanzrichter folgten der Auffassung, dass der Einkauf von Hotelzimmern dem Umlaufvermögen zugerechnet werden muss und kein Anlagevermögen darstellt. Damit unterliegen Hotelkontingente, die ein Reiseveranstalter vorab einkauft, um damit eine Reise zusammenzustellen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Der BTW fordert das Bundesfinanzministerium auf, die Entscheidung so bald wie möglich im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen und so für allgemeinverbindlich zu erklären. Nur dann sind die Finanzbehörden verpflichtet, sie auch auf alle gleichgelagerten Fälle anzuwenden. Die daraus folgende Handlungs- und Planungssicherheit ist für die Veranstalter in Deutschland aus Sicht der Tourismuswirtschaft überfällig.
„Das Bundesfinanzgericht hat hier einzig richtig gehandelt, indem es die Anwendbarkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung verneint. Nun muss der Bundesfinanzminister nachlegen, damit die Reiseveranstalter in Deutschland endgültig aufatmen können und die lange vermisste Rechts- und Planungssicherheit wiederbekommen“, so BTW-Präsident Dr. Michael Frenzel. „Die vielen, überwiegend kleinen und mittelständischen Betriebe sind durch die Rückstellungen für die Urlaubssteuer stark belastet. Das endgültige Aus der Urlaubssteuer würde sie auch befähigen, wichtige Zukunftsinvestitionen zu tätigen.“ Es geht um eine jährliche Mehrbelastung von rund 230 Millionen Euro und geschätzte Steuernachforderungen von über 1,4 Milliarden Euro.
Mit der Initiative „Nein zur Urlaubssteuer“ forderten die Verbände der deutschen Tourismuswirtschaft – der Internationale Bustouristik Verband, die Allianz selbständiger Reiseunternehmen – Bundesverband, der BTW, der Deutsche Reiseverband und der Deutsche Tourismusverband – die Bundesregierung bereits seit Jahren dazu auf, die Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelleistungen zu korrigieren sowie die Gewerbesteuergesetzgebung zu präzisieren.