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Bundeswirtschaftsministerium übernimmt bis zu 4.000 € für Beratungskosten in der Corona-Krise für KMU und Freiberufler

03.04.2020

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Das Corona-Virus hat für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen. Waren zunächst insbesondere die Branchen Tourismus, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der gesamte Gastronomiebereich betroffen, werden jetzt auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert.

Diese KMU benötigen eine schnelle, unbürokratische Unterstützung in den sich stellenden betriebswirtschaftlichen Fragen durch professionelle Berater.

Hierzu wird die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 28. Dezember 2015 (BAnz AT 31.12.2015 B4) in der geänderten Fassung vom 25. März 2019 (BAnz AT 01.04.2019 B2) um ein Modul für von der CoronaKrise betroffene KMU – zunächst bis 31. Dezember 2020 – im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.

Hierfür gelten – abweichend von der Richtlinie – folgende Sonderregelungen:

  1. Der Zuschuss beträgt abweichend von Abschnitt IV Nummer 5.2.1 für alle von der Corona-Krise betroffenen KMU 100 Prozent der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die maximal förderfähigen Beratungskosten betragen für diese Fälle 4 000 Euro. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterinnen und Berater, nicht jedoch die Umsatzsteuer.
     
  2. Der Zuschuss wird entgegen Abschnitt IV Nummer 5.1 an das Beratungsunternehmen ausgezahlt.
     
  3. Die Beschränkung gemäß Abschnitt IV Nummer 5.2.2 der Richtlinie gilt für diese Beratungen nicht.
     
  4. Vorherige Informationsgespräche mit einem regionalen Ansprechpartner (Abschnitt I Nummer 2.3, Abschnitt III Nummer 2.1 sowie Abschnitt IV Nummer 7.2.2 und 7.2.3) sind vor Antragstellung nicht vorgeschrieben.
     
  5. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).
     
  6. Anträge können längstens bis zum 31. Dezember 2020 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
     
  7. Nähere Ausführungshinweise zu diesem Modul regelt ein Merkblatt, das auf der Homepage des BAFA unter www.bafa.de abrufbar ist.

Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. 


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