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Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Vorgaben für Produkte und Dienstleistungen umsetzen

03.05.2022

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Übergangsfrist läuft bis 28. Juni 2025

Digitale Dienstleistungen barrierefrei gestalten, Foto: TMV/Ulrich

Am 22. Juli 2021 wurde das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.

Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen Hersteller, Händler und Importeure der im Folgenden genannten Produkte sowie Dienstleistungserbringer. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Bringen die zuvor genannten Kleinstunternehmen Produkte in Umlauf, fallen sie jedoch unter das BFSG.

Zu den Produkten, die Unternehmen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei anbieten müssen, gehören unter anderem Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E-Book-Lesegeräte und Router.

Zu den barrierefreien Dienstleistungen zählen unter anderem Telefondienste, E-Books, Messenger-Dienste, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen inklusive Apps im überregionalen Personenverkehr, Bankdienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr sowie Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals).

Weitere Informationen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Bundesgesetzblatt Nr. 46)


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