Ansprechpartner:
Örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt)
Wer wird gefördert:
Öffentliche Träger:
- Gemeinden und Gemeindeverbände,
- Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
- andere:
- natürliche Personen,
- Personengesellschaften,
- juristische Personen des privaten Rechts,
- Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben.
Was wird gefördert:
Gefördert wird die Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung in folgenden Bereichen:
- Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen (nur öffentliche Träger),
- Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (nur öffentliche Träger),
- Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen,
- Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die
- ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden,
- im Hinblick auf Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind,
- das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder
- einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird,
- Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern,
- Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung,
- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen (nur öffentliche Träger).
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
- Baumaßnahmen,
- Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
- die Beschaffung und Installation der zu dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen sowie dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, Mehrfunktionshäusern und Freizeit- und Naherholungseinrichtungen gehörenden grundlegenden Ausstattungen,
- die Schaffung landschaftsgestaltender Anlagen, insbesondere Pflanzungen (bei der Gestaltung von innerhalb des Ortes belegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen),
- Abbrucharbeiten und die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien (bei Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, Entsiegelung brach gefallener Flächen),
- gutachterliche Untersuchungen und Studien sowie die dafür erforderlichen Erhebungen (bei konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen).
Wie wird gefördert:
- als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
- Die Höhe der Zuwendung beträgt
- für öffentliche Träger, gemeinnützige eingetragene Vereine und gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 75 Prozent, sonst 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- im Übrigen: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 45 Prozent, sonst 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Antragstellung:
Mehr Informationen: finden Sie hier