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Kleine touristische Infrastruktureinrichtungen

28.04.2021

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Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.

Ansprechpartner:

Örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde (Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt)

Wer wird gefördert:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes,
  • natürliche Personen,
  • Personengesellschaften,
  • juristische Personen des privaten Rechts

Was wird gefördert:

Investitionen sowie nichtinvestive Vorhaben mit Bezug zu ländlichem Tourismus in folgenden Bereichen:

  • Sanierung, Um- und Ausbau sowie Innenausbau von Ausstellungs-, Museums- oder anderen Gebäuden, die die Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen und touristischen Informationen betreffen, soweit sie für die öffentliche Nutzung vorgesehen sind,
  • Anlage, Erweiterung und Erneuerung touristischer Wegeführungen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden begleitenden Infrastruktureinrichtungen, die deren Erreichbarkeit dienen oder deren Nutzung erleichtern oder begünstigen,
  • Entwicklung und Herstellung konventioneller Publikationen für die Bereitstellung von Informationen über Tourismusdienstleistungen.
  • Baumaßnahmen,
  • Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Planung und Begleitung von Baumaßnahmen,
  • die Beschaffung und Installation der zu den begleitenden Infrastruktureinrichtungen zählenden Ausstattungen (bei touristischen Wegeführungen),
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Druckerzeugnissen (bei Publikationen).

Wie wird gefördert:

  • als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
  • Die Höhe der Zuwendung beträgt
    • bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüssen nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 90 Prozent, sonst 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
    • bei eingetragenen Vereinen: für Publikationen 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
    • im Übrigen: soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient 50 Prozent, sonst 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

Antragstellung:

Mehr Informationen: finden Sie hier