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Corona-Virus: Formular für 2G-Optionsmodell

08.10.2021

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Veranstalter, Gastronomen und Einzelhändler (sofern diese nicht zum Grundbedarf gehören) können für ihre Veranstaltungen, Lokale, Geschäfte und Einrichtungen ein 2G-Modell wählen. In diesem Fall haben nur geimpfte oder von Corona genesene Bürgerinnen und Bürger Zutritt. Abstandsregel, Maskenpflicht und die Datenerfassung zwecks Kontaktverfolgung fallen dann weg. Betreiber müssen jedoch sicherstellen und dem Gesundheitsamt anzeigen, dass sie auf 2G umstellen. Dazu steht ein Formular (beschreibbares PDF-Dokument) zur Anzeige eines Zwei-G-Betriebes, einer Zwei-G-Veranstaltung oder eines Zwei-G-Angebots gemäß § 1 d Absatz 2 Nummer 5 der Corona-Landesverordnung MV zur Verfügung:

Anzeigeformular 2G (pdf, 116KB)

Wer ist von der Regel ausgenommen?

  • Kinder bis sechs Jahre
  • Kinder bis zwölf Jahre bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests
  • Bis zum 30. November 2021 auch Kinder und Jugendliche von zwölf bis 16 Jahren und Schwangere, jeweils bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können bei Vorlage eines tagesaktuellen Tests


In welchen Bereichen ist 2G nicht möglich?

  • Einzelhandel mit überwiegendem Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Einzelhandel (Bekleidung, Schuhe, Bücher, Zeitungen), Friseure, andere Dienstleistungsbetriebe mit Ausnahme der körpernahen Dienstleistungen, Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen, sonstige Praxen, soweit medizinische, therapeutische oder pflegerisch notwendige Behandlungen angeboten werden.
  • Dies gilt auch für Schulen, den Öffentlichen Personennahverkehr und andere öffentliche Einrichtungen.