Landestourismusverband Mecklenburg-Vorpommern bietet Rahmenvertrag über Antigen-Schnelltests
Beauftragung für Corona-Tests in Touristikunternehmen
Mit der neuen Testverordnung vom 12. November 2021 haben die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland wieder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest pro Woche. So sollen Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden.
Mitglieder des Landestourismusverbandes Mecklenburg-Vorpommern können sich durch den Beitritt zu einem Rahmenvertrag für Antigen-Schnelltests beauftragen lassen. Dies ermöglicht ein Vertrag mit dem Land MV. Damit erübrigen sich Einzelvereinbarungen mit den Kreisen.
Eine formale Hürde für testwillige touristische Dienstleister ist die Beauftragung durch und die Vertragsschließung (Beauftragungsvertrag) mit der jeweils zuständigen Kommune oder dem Kreis. Für Mitglieder, die dem Rahmenvertrag beitreten, ist keine weitere kommunale Beauftragung erforderlich, da sie durch den Beitritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 6 Coronavirus-Testverordnung (TestV) beauftragt sind.
Download: Coronavirus-Testverordnung
Eine formale Erleichterung bietet der am 20. April 2021 zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und dem Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern (TMV) geschlossene Rahmenvertrag, dem alle Mitglieder des TMV sowie auch deren Mitglieder beitreten können, sofern sie PoC-Antigentests anbieten möchten. Ebenso können weitere in Mecklenburg-Vorpommern aktive Verbände, Vereinigungen und Touristikunternehmen diesem Vertrag beitreten.
Durch die Unterzeichnung einer Beitrittserklärung des jeweiligen Mitglieds wirkt dieser Vertrag zwischen dem Beigetretenen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern direkt. Der Beigetretene gilt dann als vom Land MV beauftragter Dritte im Sinne von § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Land verpflichtet die Beigetretenen jedoch nicht zu Tests, sondern berechtigt sie nur.
Die Abrechnung der Tests erfolgt über die Kassenärztliche Vereinigung MV nach erfolgreicher Registrierung. Bezüglich der Bezahlung verweist der Rahmenvertrag auf §11, 12 und 13 der Coronavirus-Testverordnung. Diese sieht in der aktuellen Fassung unter anderem pauschal 3,50 Euro Sachkosten und acht Euro Honorar für die Testdurchführung vor.
Hinweise zur Finanzierung von Testzentren gemäß § 13 Coronavirus-Testverordnung finden Sie unter https://www.kvmv.de/service/sars-cov-2_leistungserbringer-testv/index.html.
Der TMV weist die teilnehmenden Mitglieder darauf hin, dass die Testungen grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Beachtung aller datenschutzrechtlichen Vorgaben zu organisieren sind. Die Anforderungen für Testleistungen sind einzuhalten und eigenverantwortlich zu prüfen. Beigetretene müssen vor der Durchführung der Tests jeweils eine Einverständniserklärung zur Datenverarbeitung von den zu testenden Personen einholen. Die der Abrechnung zu Grunde gelegten Angaben und Datengrundlagen müssen unter Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes bis zum 31. Dezember 2024 unverändert gespeichert und aufbewahrt werden. Positive Tests müssen an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Der Rahmenvertrag tritt außer Kraft, wenn die epidemische Lage von nationaler Tragweite oder die Coronavirus-Testverordnung nicht mehr gelten. Aktuell ist dieser Termin der 30. Juni 2022.
Voraussetzungen:
- Rahmenvertrag (Ansichtsexemplar)
- Beitrittserklärung zum Rahmenvertrag (senden an t.sievert@auf-nach-mv.de)
- Informationsblatt Datenschutz und Einwilligungserklärung
- Handlungsleitfaden zur Einrichtung und für den Betrieb von Testzentren zur Anwendung von SARS-CoV-2-PoC-Antigen-Schnelltests
- Abrechnung von Leistungen und Sachkosten nach der Coronavirus-TestV über die Kassenärztliche Vereinigung.
- Leistungsdokumentation gemäß TestV für Leistungserbringer, Einrichtungen und Unternehmen
- Seit 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats auch über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App übermittelt.
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- Seit 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats auch über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App übermittelt.
Hilfestellungen bezüglich Testbestellungen und weitere Formularvorlagen erhalten Mitglieder auf der Webseite https://mv-gegen-corona.de/test-informationen.
Für interessierte Mitglieder steht Tom Sievert unter Telefon +49 381 4030-680 oder t.sievert@auf-nach-mv.de als Ansprechpartner zur Verfügung.