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Überbrückungshilfe II: Anträge können ab sofort gestellt werden

22.10.2020

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Wie berichtet, gehen die Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen in die Verlängerung. Die Überbrückungshilfe für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 war ein zentraler Eckpfeiler des im Juni 2020 beschlossenen Corona-Konjunkturpaketes. Der Förderzeitraum wird nun in der zweiten Phase auf die Monate September bis Dezember 2020 verlängert. Dabei werden wie vom DEHOGA gefordert die Zugangsbeschränkungen gesenkt und die Förderung ausgeweitet. Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Mit Blick auf das besonders von der Corona-Pandemie besonders betroffene Gastgewerbe hatte der DEHOGA bereits von Beginn an nachdrücklich weitere und verbesserte Hilfen gefordert. Wichtige vom DEHOGA geforderte Verbesserungen gegenüber der ersten Phase sind:

  • Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wird gestrichen.
  • Künftig können bereits Unternehmen, deren Umsatz in den Fördermonaten (September bis Dezember) um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfen beantragen.
  • Erhöhung der Fixkostenzuschüsse auf bis zu 90 Prozent.
  • Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten auf 20 Prozent.

Begünstigt sind alle kleinen und mittelständischen Betriebe, die in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August aufgrund der Corona-Pandemie empfindliche Umsatzrückgänge verschmerzen mussten. Um die Überbrückungshilfe Phase 2 zu beantragen, müssen folgende Umsatzrückgänge vorliegen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

Zudem darf sich der Betrieb am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Bestimmte Fixkosten werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert:

  • Mieten und Pachten, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit des Betriebes stehen, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehn, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Kosten für Steuerberater, Kosten für Auszubildende, Personalaufwendungen im Förderzeitraum September bis Dezember 2020, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind.
  • NEU (siehe FAQ 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig?“) Mit Blick auf die besondere Corona-Situation werden Hygienemaßnahmen und investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September begründet sind, wie zum Beispiel Luftfilteranlagen und Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in den Außenbereich (Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern).

Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt.

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

  • Umsatzeinbruch größer als 70 Prozent – Erstattung von 90 Prozent der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 50-70 Prozent – Erstattung von 60 Prozent der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch 30-50 Prozent – Erstattung 40 Prozent der Fixkosten
  • Umsatzeinbruch bis einschließlich 30 Prozent – keine Erstattung

Jeder Betrieb kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 200.000 Euro für die Monate September bis Dezember erhalten.

Höchstbeträge, die von der Betriebsgröße abhängig sind, gibt es in der zweiten Phase nicht mehr.

Die Beantragung ist nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten April bis Dezember 2020 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum zu machen. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.

Zu den FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ für die zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) geht es hier.

Weiterführende Informationen: 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/10/20201021-altmaier-wir-lassen-unsere-unternehmen-in-der-krise-nicht-allein.html


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