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Anpassungen der Corona-Überbrückungshilfe III

26.03.2021

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Detailinformationen der Überbrückungshilfe III, die in Form von FAQ veröffentlicht sind, am 24. März 2021 aktualisiert. Die Änderungen beziehen sich auf die Antragsberechtigung für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro, den Nachweis der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs, förderfähige Kosten allgemein und Sonderregelungen für die Reisewirtschaft.

Bundeswirtschaftsministerium aktualisiert Detailinformationen der Überbrückungshilfe III, Foto: BMWi

So gibt es unter anderem eine Änderung bei den Ausfall- und Vorbereitungskosten, die Unternehmen der Reisewirtschaft für stornierte Reisen in den Monaten März bis Dezember 2020 im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend machen können. Wie bisher haben Antragsteller ein Wahlrecht, ob sie externe Ausfallkosten geltend machen oder sich für die Geltendmachung von internen Kosten entscheiden. Letzteres stellt eine Unterstützung für Personalkosten dar, die durch die Bearbeitung von Stornierungen im letzten Jahr angefallen sind.
Während bisher bei den internen Kosten eine Förderung von 50 Prozent der für die Bearbeitung der Stornierungen notwendigen Personalkosten gezahlt wurde, können diese jetzt zu 100 Prozent geltend gemacht werden.

Darüber hinaus finden sich in den FAQ Neuerungen zum Thema Click & Collect und Click & Meet, zum Pfändungsschutz, zu zweckgebundenen Spenden und Zuschüssen sowie zur Sonderregelung für den Einzelhandel im Zusammenhang mit Abschreibungen.

Weitere Informationen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html


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