18.08.2021
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Die Landesregierung MV veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 52 die Änderung der Corona-Landesverordnung unter anderem mit einer ausgeweiteten Testpflicht.
So müssen ab risikogewichteter Stufe zwei des entsprechendes Landkreises oder der kreisfreien Stadt Gäste während eines Aufenthaltes im Beherbergungsunternehmen neben dem erforderlichen Test bei Anreise mindestens alle drei Tage, jedoch nicht häufiger als zweimal wöchentlich, über ein negatives Ergebnis verfügen. Dies gilt nicht für Nutzungsberechtigte von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen, bei denen eine Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen ist.
Download: Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 52