GemÀৠ1 Absatz 1 i. V. m. Absatz 5 der derzeitigen QuarantĂ€neverordnung sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem auslĂ€ndischen Risikogebiet (in dem der Reisende sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise aufgehalten hat) oder aus einem inlĂ€ndischen besonders betroffenen Gebiet (einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in dem vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner kumulativ höher als 50 ist), nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, verpflichtet, sich unverzĂŒglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene HĂ€uslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich fĂŒr einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise stĂ€ndig dort abzusondern. Das gilt auch fĂŒr Touristen mit einer Negativbescheinigung. Diese haben gemÀৠ2 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit, nach Kontaktaufnahme mit den GesundheitsĂ€mtern vor Ort einen erneuten Test zu machen, um auf Antrag die Zeit der QuarantĂ€ne zu verkĂŒrzen. Bis dahin mĂŒssen sich diese Personen jedoch absondern.