MV tut gutMV tut gutMV tut gut

Unterstützung für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler durch rückzahlbare Liquiditätshilfen

03.04.2020

1

2 min

Glawe: Engpässe aufgrund der Corona-Pandemie vermeiden – Unternehmen stabilisieren und erhalten Arbeitsplätze

Niklot-Statue am Schweriner Schloss, Mecklenburg-Schwerin, Foto: TMV

Zur Stabilisierung der heimischen Wirtschaft hat die Landesregierung umfangreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. Sie unterstützt beispielsweise Unternehmen mit dem Soforthilfeprogramm mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen. „Wir haben ein weiteres Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Hierbei geht es um die Ausreichung von rückzahlbaren Überbrückungsfinanzierungen. Das sind Liquiditätshilfen, um Engpässe aufgrund der Corona-Pandemie zu vermeiden.

Wir wollen die Unternehmen stabilisieren und Arbeitsplätze erhalten. Das ist eine große Herausforderung für die heimische Wirtschaft. Die Anträge können im Internet bei der Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung abgerufen werden“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, Harry Glawe am Freitag.

Liquiditätshilfe für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler bis 200.000 Euro
 

Gegenstand der Förderung sind die betriebsnotwendigen Ausgaben der antragsberechtigten Unternehmen und Freiberufler einschließlich Kulturschaffender bis zum 30. September 2020, die nicht durch betriebliche Einnahmen und anfangs noch vorhandene liquide Mittel gedeckt sind. Zuwendungsempfänger können Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen aus allen Branchen mit weniger als 250 Beschäftigten - einschließlich Freiberuflern inklusive Kulturschaffenden - mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern sein. Antragsberechtigt sind die Antragsteller im Vollerwerb.

Die rückzahlbare Zuwendung wird eine Laufzeit von maximal 96 Monaten haben. Von den Liquiditätshilfen sind 20.000 Euro zinsfrei, der Betrag, der über 20.000 Euro hinausgeht (also maximal 180.000 Euro) ist im ersten Jahr zinsfrei, danach fallen für diesen Teilbetrag Zinsen in Höhe von 3,69 Prozent pro Jahr an. Die Rückzahlung erfolgt ab dem zweiten Jahr.

Das Unternehmen muss seine Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 01. Dezember 2019 am Markt angeboten haben. Gemeinnützige Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sind für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 64 der Abgabenordnung ebenfalls zuwendungsfähig. Öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Öffentliche Hand mittelbar und unmittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, sind nicht antragsberechtigt.

Anträge bei der Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung einreichen
 

Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten müssen mit der Antragstellung darlegen, dass sie bereits einen Antrag auf Förderung aus dem Soforthilfeprogramm „Corona-Soforthilfe“ beim Landesförderinstitut des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestellt haben. Dieser Zuschuss ist bei den betrieblichen Einnahmen zu berücksichtigen.

„Es geht darum, die Gesamtbreite der Unterstützungsmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Wirtschaftsminister Harry Glawe abschließend. Ebenfalls muss der Antragsteller nachvollziehbar darstellen, dass er während der Corona-Pandemie Einnahmeausfälle und infolgedessen zur Abdeckung von laufenden Ausgaben einen nicht gedeckten Liquiditätsbedarf hat.

Die Antragsstellung und -bearbeitung erfolgt durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA). Anträge stehen unter www.gsa-schwerin.de zum Download bereit.