25.03.2020
3
2 min
Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus trifft auch die Wirtschaft hart. Um in Not geratene Unternehmen zu unterstützen, greifen ab sofort umfangreiche steuerliche Maßnahmen. Der Finanzverwaltung werden erweiterte Möglichkeiten für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, die zinsfreie Stundung sowie die Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer eingeräumt. Dadurch soll den Steuerpflichtigen in dieser besonderen Situation geholfen werden.
„Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind unverschuldet in eine schwierige wirtschaftliche Situation geraten – das gilt ganz besonders für Branchen mit intensivem Publikumsverkehr und große Teile des Einzelhandels. Als Finanzverwaltung wollen wir daher schnell und mit möglichst wenig Bürokratie Unterstützung leisten. Ich bin froh, dass wir uns gemeinsam mit dem Bund auf erste steuerliche Maßnahmen geeinigt haben“, so Finanzminister Reinhard Meyer.
Ab sofort gilt Folgendes:
Die innerhalb der Finanzverwaltung abgestimmten bundeseinheitlichen Regeln stehen im Steuerportal M-V zum Download bereit. Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen beantworten die zuständigen Finanzämter. Die Kontaktdaten sind auf dem Steuerportal M-V zu finden.
Die Finanzverwaltung hat zudem einen Musterantrag erstellt, den Sie hier abrufen können.
(Stand: 25.03.2020, 12.00 Uhr)
Maßnahme | Erläuterung | |
1. | Mahnläufe sind ausgesetzt | Steuerpflichtige die mit Steuerzahlungen rückständig sind, werden derzeit nicht gemahnt |
2. | Vollstreckungsaufschub | bis zum 31.12.2020 keine Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern |
3. | Steuerstundungen | Möglichkeit der Stundung der bis zum 31.12.2020 bereits fälliger oder fällig werdender Steuern |
4. | Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen-/Körperschaft- und Gewerbesteuer | keine erhöhten Anforderungen an Herabsetzungsanträge |
5. | Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer | Möglichkeit der Herabsetzung und Erstattung der für 2020 bereits gezahlten Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer |
6. | Fristverlängerung für die Abgabe von Steuerklärungen für 2018 | insbesondere für steuerlich beratene Steuerpflichtige Möglichkeit der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuerklärungen für 2018 bis 31.05.2020 |
7. | kein Vorabanforderungsverfahren für 2019 | vorerst keine Steuererklärungen für 2019 vorab, d.h. vor den gesetzlichen Terminen, angefordert |
8. | vorerst keine Erinnerung an Vereine zur Abgabe der Steuerklärung | Vereine werden vorerst nicht aufgefordert, ihre Steuererklärungen abzugeben |
9. | Arbeitsfähigkeit der Finanzämter wird sichergestellt | Bedienstete arbeiten verstärkt im Homeoffice, Funktions-/Arbeitsfähigkeit in sensiblen Bereichen, vor allem zur Umsetzung der Maßnahmen ist sichergestellt |
10. | Schließung der Finanzämter für den Publikumsverkehr |